Nach der rechtskräftigen Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven lebt die vor der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibung wieder auf (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Der Gläubiger, der durch diese Betreibung zu einem Pfändungsverlustschein kommt, kann innert sechs Monaten ohne vorgängiges Zahlungsbefehlsverfahren Fortsetzung der Betreibung verlangen (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Die Betreibung wird durch Konkursandrohung fortgesetzt, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Es handelt sich bei der neuerlichen Betreibung, welche ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt wird, um eine neue, selbständige Betreibung (Ziff. 7). Erwägungen: