Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 19 319 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. September 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni, Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Miescher Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Nach der rechtskräftigen Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven lebt die vor der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibung wieder auf (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Der Gläubiger, der durch diese Betreibung zu einem Pfändungsverlustschein kommt, kann innert sechs Monaten ohne vorgängiges Zahlungsbefehlsverfahren Fortsetzung der Be- treibung verlangen (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Die Betreibung wird durch Konkursandrohung fortgesetzt, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Es handelt sich bei der neuerlichen Betreibung, welche ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt wird, um eine neue, selbständige Betreibung (Ziff. 7). Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird von der B.________ (nachfol- gend: Gläubigerin) betrieben. Gemäss Handelsregisterauszug wurde am 14. Februar 2017 der Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet und am 27. Februar 2017 mangels Aktiven wieder ein- gestellt. Da der Beschwerdeführer den Geschäftsbetrieb weiterführte, waren die Voraussetzungen für eine Löschung gemäss Art. 159 Abs. 5 Bst. a der Handelsre- gisterverordnung (HRegV; SR 221.411) nicht erfüllt. Deshalb blieb die Eintragung im Handelsregister bestehen. Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). 2. Am 21. August 2017 stellte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren in der be- treffenden Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststel- le Oberland Ost, worauf das Amt am 24. Oktober 2017 die Pfändung und am 17. Januar 2018 die Revision derselben vornahm (Ausführungen aus dem Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 20. April 2018 ABS D.________). Am 21. März 2019 stellte die Dienststelle Oberland Ost in der Betreibung Nr. C.________ einen Ver- lustschein nach Art. 149 SchKG aus. 3. Gestützt auf den erwähnten Pfändungsverlustschein stellte die Gläubigerin am 23. August 2019 bei der Dienststelle Oberland Ost ein Fortsetzungsbegehren, worauf diese dem Beschwerdeführer eine Konkursandrohung zustellte (Konkursandrohung in der Betreibung Nr. E.________ vom 3. September 2019). 4. Mit Eingabe vom 20. September 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die Auf- sichtsbehörde und beantragte, die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. E.________ sei aufzuheben und für nichtig zu erklären bzw. zu löschen (Rechts- begehren 1). Die Gläubigerin sei anzuweisen, den Original-Verlustschein vom 21. März 2019 zur Vernichtung zurückzugeben (Rechtsbegehren 3). In verfahrens- 2 rechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 2). Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, am 6. Sep- tember 2016 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ erhoben zu haben. Diese Betreibung sei im Zeitpunkt der Konkur- seröffnung am 14. Februar 2017 hängig gewesen. Im Moment der Konkurseröff- nung sei diese Betreibung von Gesetzes wegen dahingefallen und dürfe gemäss Art. 206 SchKG nicht weitergeführt werden. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, ihm sei das Betreibungsverfahren Nr. E.________, in welchem die Konkurs- androhung erlassen worden sei, nicht bekannt. 5. Auf das Einholen einer Vernehmlassung bei der Dienststelle Oberland Ost wurde in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1) verzichtet. Hingegen wur- den von der Dienststelle die erforderlichen Akten eingeholt (u.a. Fortsetzungsbe- gehren der Gläubigerin vom 23. August 2019, Verlustschein vom 21. März 2019). 6. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EGSchKG. 7. 7.1 Gemäss Art. 230 Abs. 4 SchKG leben die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen nach der rechtskräftigen Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven wieder auf. Vorliegend konnte die Gläubigerin deshalb am 21. August 2017 nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Fortsetzung der Be- treibung auf Pfändung verlangen. In diesem Betreibungsverfahren wurde am 21. März 2019 ein Verlustschein gemäss Art. 149 SchKG ausgestellt. 7.2 Der Inhaber eines definitiven Verlustscheins kann innert sechs Monaten seit des- sen Zustellung ohne vorgängiges Zahlungsbefehlsverfahren Fortsetzung der Be- treibung verlangen (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Will der Gläubiger von diesem Recht Gebrauch machen, hat er dem Fortsetzungsbegehren den Pfändungsverlustschein beizulegen. Dieses Recht des Gläubigers beruht darauf, dass der Bestand der im Verlustschein verbrieften Forderung entweder vom Schuldner anerkannt (z.B. weil er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat) oder gerichtlich festgestellt worden ist und die Rechtslage seither mit grosser Wahrscheinlichkeit unverändert blieb. Trifft dies nicht zu, kann sich der Schuldner mit den Klagen gemäss Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG gegen die neuerliche Betreibung zur Wehr setzen (HUBER, Basler Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2010, N. 30 zu Art. 149 SchKG). 7.3 Vorliegend wurde im Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 20. April 2018 ABS D.________ (Ziff. 7) ausgeführt, der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. C.________ sei mit Entscheid des F.________ vom 26. Juni 2017 (welcher unangefochten in Rechtskraft erwachen sei) definitiv beseitigt wor- den. Damit sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ rechtskräftig. 3 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut gel- tend macht, er habe in der Betreibung Nr. C.________ Rechtsvorschlag erhoben, ist er nicht zu hören. 7.4 Es handelt sich bei der neuerlichen Betreibung gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG, welche ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt wird, um eine neue, selbständige Betreibung (BGE 130 III 672 E. 3.3 S.676; BGE 102 III 25 E. 3 S. 26). Es erstaunt deshalb nicht, dass der Beschwerdeführer erst mit Erhalt der Konkursandrohung von der vorliegenden Betreibung Nr. E.________ Kenntnis erhielt. 7.5 Das Betreibungsamt hat lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Konkursandrohung zu prüfen, wozu ein formgültiges Fortsetzungsbegehren, die Einhaltung der einschlägigen Fristen (Art. 88 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 3 SchKG), die Konkursfähigkeit des Schuldners (Art. 39 SchKG), der richtige Beitreibungsort sowie der fehlende Ausschluss der Betreibung auf Konkurs (Art. 41 und Art. 43 SchKG) zählen (LEBRECHT, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über über Schuldbetreibung und Konkurs, 2010, N 6 ff. zu Art. 88 SchKG). 7.6 Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt: Aufgrund des Pfändungsverlust- scheins vom 21. März 2019 hat die Gläubigerin innert der Frist von sechs Monaten die Fortsetzung der Betreibung verlangt. Der Beschwerdeführer unterliegt der Kon- kursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Zudem ist weder ein Anwendungsfall von Art. 43 SchKG (Ausnahme von der Konkursbetreibung) auszumachen noch sind irgendwelche Fristen verletzt. Die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege des Konkurses ist deshalb nicht zu beanstanden und es liegt keine Nichtigkeit der Konkursandrohung vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Gläubigerin zur Rückgabe des Original-Verlustscheins vom 21. März 2019 aufge- fordert werden sollte, wie dies vom Beschwerdeführer verlangt wird. 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb diese abgewiesen wird. 8. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung ge- genstandslos. 9. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 4 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland Bern, 25. September 2019 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Miescher Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 5