Nach dem Gesagten hält die Existenzminimumsberechnung vor Art. 93 SchKG stand, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 11. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen: - dem Schuldner - dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland