Der Fiskus geniesst anders gesagt kein Vorrecht für seine Ansprüche und soll gegenüber anderen Gläubigern nicht privilegiert werden. Steuern - egal ob 5 bezahlt oder nicht - sind aus diesem Grund bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. 10. Nur der Vollständigkeit halber sei abschliessend darauf hingewiesen, dass die Krankenkassenprämien in dem vom Schuldner behaupteten Umfang (2 x 325.70) eingerechnet worden sind. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich deshalb.