9. Die Bezahlung von Steuern ist zwar eine Rechtspflicht, jedoch gelten solche Ausgaben nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als unbedingt lebensnotwendig im Sinne von Art. 93 SchKG (BGE 126 III 89 E. 3b). Diese für die Praxis wichtige Rechtsprechung wurde unter Ziff. III in die Richtlinien der Konferenz aufgenommen (Berechnungsrichtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 nach Art. 93 SchKG; vgl. Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Nr. B 1 vom 1. Januar 2011).