Das Gesetz bietet vielmehr die Möglichkeit einer Revision der Einkommenspfändung aufgrund veränderter Verhältnisse oder wenn der Schuldner seine Angaben erst nachträglich vervollständigen will bzw. kann (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Ein entsprechendes Gesuch mit den nötigen Beilagen ist direkt bei der zuständigen Dienststelle des Betreibungsamtes einzureichen.