Nachträgliche Beweisergänzungen zum Existenzminimum sind nämlich nicht im Beschwerdeverfahren vorzunehmen (Urteil des Bundesgericht 7B.70/2006 vom 16. Juni 2006, E. 2.1 m.H.; BGE 119 III 70 E. 1, BGE 123 III 328 E. 3, BGE 108 III 10 E. 4) und taugen hier nicht zum Nachweis einer rechtswidrigen oder unangemessenen Pfändung. Das Gesetz bietet vielmehr die Möglichkeit einer Revision der Einkommenspfändung aufgrund veränderter Verhältnisse oder wenn der Schuldner seine Angaben erst nachträglich vervollständigen will bzw. kann (Art. 93 Abs. 3 SchKG).