Die Abrechnung (BB 8), aus der sich der Verteilschlüssel ergeben soll, ist im Uebrigen eine reine Parteibehauptung, auf die nicht abgestellt werden kann. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass das Amt zur Ermittlung des Privatanteils den ganzen Mietaufwand gemäss Erfolgsrechnung (Fr. 22'850.--) als Abzug verrechnete. Der anteilsmässig resultierende Privatanteil von monatlich rund Fr. 1'000.-- wurde sodann um Nebenkosten von rund Fr. 300.-- erhöht. Es ist nicht ersichtlich, wie das Amt bei diesem Vorgehen sein Ermessen falsch ausgeübt haben sollte.