Des Weiteren machte der Schuldner geltend, die B.________ GmbH habe zusätzlichen Lagerraum gemietet (vgl. VB 5; Bemerkungen vom 19. September 2019). Er fährt fort, der in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Mietaufwand (Jahresabschluss 2018, Seite 4; BB 4) enthalte auch diese Kosten und liege deshalb höher als die Abgeltung für das Einfamilienhaus. Belege für diese zusätzlichen Mietkosten - wie etwa einen Mietvertrag für Lagerräume - ist er allerdings schuldig geblieben. Die Abrechnung (BB 8), aus der sich der Verteilschlüssel ergeben soll, ist im Uebrigen eine reine Parteibehauptung, auf die nicht abgestellt werden kann.