7. Art. 93 SchKG räumt dem Betreibungsbeamten bei der Bestimmung der Einkommenspfändung bekanntermassen ausdrücklich ein Ermessen ein. Dieses sog. Tatbestandsermessen kommt dem Betreibungsbeamten nicht zuletzt auch bei der Bemessung der Wohnkosten zu, da er der Sache näher steht und damit über den grösseren Sachverstand verfügt. Selbst wenn die Aufsichtsbehörde grundsätzlich ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Betreibungsbeamten setzen darf, besteht hier kein Anlass, die entsprechenden Wohnkosten zu korrigieren.