6. Der Aufsichtsbehörde ist es ferner verwehrt, im Beschwerdeverfahren die gepfändete Lohnquote von Amtes wegen zu erhöhen (VONDER MÜHLL, a.a.O., N 16 in fine zu Art. 93 SchKG). Aus diesem Grund braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, ob das Amt berechtigt war, beim Lohn der Ehefrau von den Angaben der Gläubigerin abzuweichen. Der tiefe Lohn der Ehefrau wirkt sich für den Schuldner nämlich dahingehend aus, dass ihm ein höherer Existenzminimumsanteil zu Gute kommt, was seine pfändbare Quote schmälert. Ein beidseitig gleiches Einkommen - wie von der Gläubigerin behauptet - würde dagegen zu einer höheren pfändbaren Quote führen.