Dass der Schuldner diesen Lohnanspruch bestreitet (resp. mit Lohnabrechnungen und Lohnausweisen das Gegenteil zu belegen versucht), spielt keine Rolle. Vielmehr gehört es zum Wesensmerkmal einer bestrittenen Lohnpfändung, dass der Schuldner bzw. Drittschuldner damit nicht einverstanden ist. Im Uebrigen steht der Aufsichtsbehörde auch keinerlei Befugnis zu, die materielle Rechtslage zu klären. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Lohnforderung zu Recht existiert, wird allein der Zivilrichter zu entscheiden haben, sollte es zur Abtretung und anschliessend zum Prozess kommen.