Das von ihm behauptete Einkommen (netto Fr. 2'000.--) erscheint bereits aus einer objektiven Perspektive als aussergewöhnlich tief und erweckt Zweifel an den Verdienstverhältnissen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Dienststelle Oberland West eine bestrittene Lohnpfändung in Erwägung zog und - wie es das Gesetz verlangt - bei der Gläubigerin die nötigen Angaben zum Einkommen einholte.