Letzteres ist in aller Regel zu bevorzugen, da die Versteigerungen streitiger Forderungen kaum befriedigende Resultate zeigen. Der Erwerber (üblicherweise der Gläubiger) hat sich dann nötigenfalls vor dem Richter mit dem Drittschuldner (Arbeitgeber) über die bestrittene Forderung auseinanderzusetzen (zum Ganzen vgl. VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 2010, N 49 zu Art. 93 SchKG).