Es hat sich vielmehr an die Angaben bzw. Erklärungen des Gläubigers, die es nötigenfalls bei ihm einholt, zu halten. Die das Existenzminimum des Schuldners übersteigende Lohnquote wird sodann als bestrittenes Lohnguthaben gepfändet. In der Folge muss auf Begehren des Gläubigers die bestrittene Forderung verwertet werden, sei es durch Versteigerung, sei es durch Ueberweisung gemäss Art. 131 SchKG. Letzteres ist in aller Regel zu bevorzugen, da die Versteigerungen streitiger Forderungen kaum befriedigende Resultate zeigen.