In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2019 schloss die Dienststelle Oberland West auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält ihr Vorgehen und ihre Berechnungen für korrekt. Im Uebrigen habe der Schuldner anlässlich eines neuerlichen Pfändungsvollzugs den berücksichtigten Mietzins nicht mehr angezweifelt. Die Stellungnahme wurde dem Schuldner zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt, worauf er am 19. September 2019 vollumfänglich an seiner Beschwerde festhielt. Sodann bestritt er mit Nachdruck, dem falsch berechneten - und damit zu tiefen Mietzins - zugestimmt zu haben. 3. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.