Im Ergebnis entfiel ein Existenzminimumsanteil von Fr. 2'856.-- auf den Schuldner. Vom Einkommen wurde monatlich der Betrag von Fr. 4'340.-- als bestritten gepfändet. Die Pfändungsurkunde datiert vom 19. August 2019. Lohnquoten werden keine abgeliefert (VB 12). 2. Am 27. August 2019 beschwerte sich A.________ bei der Aufsichtsbehörde mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung bzw. dem Antrag, "die Pfändung des Einkommens auf "Null" zu setzen".