Am 12. August 2019 liess die Gläubigerin verlauten, bei beiden Ehegatten erscheine ein Nettoeinkommen von Fr. 7'200.-- als angemessen (VB 9). Daraufhin verfügte das Amt am 13. August 2019 eine "bestrittene Einkommenspfändung" und ermittelte den relevanten Existenzminimumsanteil anhand einer sog. Gesamtrechnung (VB 10 und 13). Dabei veranschlagte es Nettoeinkünfte des Schuldners von Fr. 7'200.-- bzw. der Ehefrau von Fr. 2'000.-- und setzte den Gesamtbedarf auf Fr. 3'650.-- fest (GB 1700, Miete 1298, KK 651). Im Ergebnis entfiel ein Existenzminimumsanteil von Fr. 2'856.-- auf den Schuldner.