Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, nahm in der Folge weitere Abklärungen vor und informierte die Gläubigerin über den Bestand eines nicht feststellbaren Lohnanspruchs. Gleichzeitig wurde die Gläubigerin aufgefordert, den Verdienst des Schuldners nach ihrem Dafürhalten zu bestimmen (VB 8). Am 12. August 2019 liess die Gläubigerin verlauten, bei beiden Ehegatten erscheine ein Nettoeinkommen von Fr. 7'200.-- als angemessen (VB 9).