{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2019-285_2019-09-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2019_285_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778bfed851ed58fc762ec40bec8e3634feca282de62dcd37063101b1977b49e6a0bc8a751c6cb0ddd51c46b22d34ebf2300?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778bfed851ed58fc762ec40bec8e3634feca282de62dcd37063101b1977b49e6a0bc8a751c6cb0ddd51c46b22d34ebf2300&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2019_285", "Checksum": "6cd05ec7b78727121a0ebeb9960a5006"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2019 285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 24.09.2019 ABS 2019 285"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 24.09.2019 ABS 2019 285"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Durchführung der Einkommenspfändung bei bestrittener Forderung | BA OL, DS Oberland West"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 04:41:13", "Checksum": "78468bc18614af3c9cb82094ff062248", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 24.09.2019 ABS 2019 285\nRegeste:\nDurchführung der Einkommenspfändung bei bestrittener Forderung | BA OL, DS Oberland West\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 19 285\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2019\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, Oberrichterin Grütter\nsowie Gerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nSchuldner/Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun\n\nGegenstand Einkommenspfändung\nRegeste:\nDurchführung der Einkommenspfändung bei bestrittener Forderung\n\nVoraussetzungen und Modalitäten der sog. \"bestrittenen Einkommenspfändung\" (E. 4-6).\nIm Uebrigen waren einzelne Bedarfsposten (Miete, Steuern) zu erörtern (E. 7 ff.).\n\nErwägungen:\n\n1. A.________ (Schuldner und Beschwerdeführer) wird für Kinderalimente aus\neinem Verlustschein betrieben.\n\nAm 24. Mai 2019 wurde die Pfändung vollzogen. Der Schuldner gab u.a. zu\nProtokoll, er sei verheiratet und bei der B.________ GmbH als Geschäftsführer\nangestellt. Die monatlichen Nettoeinkünfte bezifferte er mit Fr. 2'000.-- (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). Bedarfsseitig wurden die üblichen Zuschläge\n(Miete, Krankenversicherung) geltend gemacht.\n\nDas Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, nahm in der Folge\nweitere Abklärungen vor und informierte die Gläubigerin über den Bestand eines nicht feststellbaren Lohnanspruchs. Gleichzeitig wurde die Gläubigerin\naufgefordert, den Verdienst des Schuldners nach ihrem Dafürhalten zu bestimmen (VB 8). Am 12. August 2019 liess die Gläubigerin verlauten, bei beiden Ehegatten erscheine ein Nettoeinkommen von Fr. 7'200.-- als angemessen (VB 9). Daraufhin verfügte das Amt am 13. August 2019 eine \"bestrittene\nEinkommenspfändung\" und ermittelte den relevanten Existenzminimumsanteil\nanhand einer sog. Gesamtrechnung (VB 10 und 13). Dabei veranschlagte es\nNettoeinkünfte des Schuldners von Fr. 7'200.-- bzw. der Ehefrau von\nFr. 2'000.-- und setzte den Gesamtbedarf auf Fr. 3'650.-- fest (GB 1700, Miete\n1298, KK 651). Im Ergebnis entfiel ein Existenzminimumsanteil von Fr. 2'856.--\nauf den Schuldner. Vom Einkommen wurde monatlich der Betrag von\nFr. 4'340.-- als bestritten gepfändet. Die Pfändungsurkunde datiert vom\n19. August 2019. Lohnquoten werden keine abgeliefert (VB 12).\n\n2. Am 27. August 2019 beschwerte sich A.________ bei der Aufsichtsbehörde\nmit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung bzw. dem Antrag, \"die Pfändung des Einkommens auf \"Null\" zu setzen\".\n\nDer Schuldner rügt zum einen, das Amt sei von übersetzten Einkünften\nausgegangen. Wie den beigebrachten Lohnabrechnungen bzw.\nLohnausweisen entnommen werden könne, erziele er lediglich monatliche\nNettoeinkünfte von Fr. 2'000.--. Zum anderen macht er geltend, die Vorinstanz\nhabe in seinem Bedarf wesentliche finanzielle Verbindlichkeiten ignoriert oder\n\n2\nnur unzureichend berücksichtigt, so namentlich für Miete,\nKrankenkassenprämien und Steuern.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 13. September 2019 schloss die Dienststelle\nOberland West auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält ihr Vorgehen und ihre\nBerechnungen für korrekt. Im Uebrigen habe der Schuldner anlässlich eines\nneuerlichen Pfändungsvollzugs den berücksichtigten Mietzins nicht mehr angezweifelt.\n\nDie Stellungnahme wurde dem Schuldner zwecks Wahrung des rechtlichen\nGehörs zugestellt, worauf er am 19. September 2019 vollumfänglich an seiner\nBeschwerde festhielt. Sodann bestritt er mit Nachdruck, dem falsch berechneten - und damit zu tiefen Mietzins - zugestimmt zu haben.\n\n3. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n4. Das Amt wählte den Weg der sog. \"bestrittenen Einkommenspfändung\".\nEine solche ist zu verfügen, wo die Angaben von Gläubiger, Schuldner oder\nDrittschuldner - i.d.R. des Arbeitgebers - über Bestand und Höhe der\nLohnforderung auseinander gehen. Gleiches gilt, wenn ernsthafte\nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die übereinstimmenden Angaben von\nSchuldner und Drittschuldner unzutreffend sind. Dazu gehören namentlich\nFälle, wo Arbeit ohne vertraglich festgesetzte Entschädigung geleistet wird,\ninsbesondere unter Familienangehörigen, in Familienbetrieben oder für die\neigene Firma.\n\n"}