Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 19 285 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ Schuldner/Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Schei- benstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Einkommenspfändung Regeste: Durchführung der Einkommenspfändung bei bestrittener Forderung Voraussetzungen und Modalitäten der sog. "bestrittenen Einkommenspfändung" (E. 4-6). Im Uebrigen waren einzelne Bedarfsposten (Miete, Steuern) zu erörtern (E. 7 ff.). Erwägungen: 1. A.________ (Schuldner und Beschwerdeführer) wird für Kinderalimente aus einem Verlustschein betrieben. Am 24. Mai 2019 wurde die Pfändung vollzogen. Der Schuldner gab u.a. zu Protokoll, er sei verheiratet und bei der B.________ GmbH als Geschäftsführer angestellt. Die monatlichen Nettoeinkünfte bezifferte er mit Fr. 2'000.-- (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 1). Bedarfsseitig wurden die üblichen Zuschläge (Miete, Krankenversicherung) geltend gemacht. Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, nahm in der Folge weitere Abklärungen vor und informierte die Gläubigerin über den Bestand ei- nes nicht feststellbaren Lohnanspruchs. Gleichzeitig wurde die Gläubigerin aufgefordert, den Verdienst des Schuldners nach ihrem Dafürhalten zu be- stimmen (VB 8). Am 12. August 2019 liess die Gläubigerin verlauten, bei bei- den Ehegatten erscheine ein Nettoeinkommen von Fr. 7'200.-- als angemes- sen (VB 9). Daraufhin verfügte das Amt am 13. August 2019 eine "bestrittene Einkommenspfändung" und ermittelte den relevanten Existenzminimumsanteil anhand einer sog. Gesamtrechnung (VB 10 und 13). Dabei veranschlagte es Nettoeinkünfte des Schuldners von Fr. 7'200.-- bzw. der Ehefrau von Fr. 2'000.-- und setzte den Gesamtbedarf auf Fr. 3'650.-- fest (GB 1700, Miete 1298, KK 651). Im Ergebnis entfiel ein Existenzminimumsanteil von Fr. 2'856.-- auf den Schuldner. Vom Einkommen wurde monatlich der Betrag von Fr. 4'340.-- als bestritten gepfändet. Die Pfändungsurkunde datiert vom 19. August 2019. Lohnquoten werden keine abgeliefert (VB 12). 2. Am 27. August 2019 beschwerte sich A.________ bei der Aufsichtsbehörde mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung bzw. dem Antrag, "die Pfän- dung des Einkommens auf "Null" zu setzen". Der Schuldner rügt zum einen, das Amt sei von übersetzten Einkünften ausgegangen. Wie den beigebrachten Lohnabrechnungen bzw. Lohnausweisen entnommen werden könne, erziele er lediglich monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 2'000.--. Zum anderen macht er geltend, die Vorinstanz habe in seinem Bedarf wesentliche finanzielle Verbindlichkeiten ignoriert oder 2 nur unzureichend berücksichtigt, so namentlich für Miete, Krankenkassenprämien und Steuern. In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2019 schloss die Dienststelle Oberland West auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält ihr Vorgehen und ihre Berechnungen für korrekt. Im Uebrigen habe der Schuldner anlässlich eines neuerlichen Pfändungsvollzugs den berücksichtigten Mietzins nicht mehr an- gezweifelt. Die Stellungnahme wurde dem Schuldner zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt, worauf er am 19. September 2019 vollumfänglich an seiner Beschwerde festhielt. Sodann bestritt er mit Nachdruck, dem falsch berechne- ten - und damit zu tiefen Mietzins - zugestimmt zu haben. 3. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 4. Das Amt wählte den Weg der sog. "bestrittenen Einkommenspfändung". Eine solche ist zu verfügen, wo die Angaben von Gläubiger, Schuldner oder Drittschuldner - i.d.R. des Arbeitgebers - über Bestand und Höhe der Lohnforderung auseinander gehen. Gleiches gilt, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die übereinstimmenden Angaben von Schuldner und Drittschuldner unzutreffend sind. Dazu gehören namentlich Fälle, wo Arbeit ohne vertraglich festgesetzte Entschädigung geleistet wird, insbesondere unter Familienangehörigen, in Familienbetrieben oder für die eigene Firma. Unter diesen Voraussetzungen ist die Lohnforderung als bestrittene zu pfänden, gleichgültig ob deren Bestand und Umfang oder lediglich die Höhe bestritten oder unglaubhaft ist. Dabei steht weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde die Kompetenz zu, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betriebenen und dem von ihm oder dem Gläubiger bezeichneten Dritten (Arbeitgeber) zu beurteilen. Ebenso wenig hat das Betreibungsamt von sich aus den Lohnanspruch zu schätzen, wenn dessen Höhe unbestimmt, unglaubhaft oder bestritten ist. Es hat sich vielmehr an die Angaben bzw. Erklärungen des Gläubigers, die es nötigenfalls bei ihm einholt, zu halten. Die das Existenzminimum des Schuldners übersteigende Lohnquote wird sodann als bestrittenes Lohnguthaben gepfändet. In der Folge muss auf Begehren des Gläubigers die bestrittene Forderung verwertet werden, sei es durch Versteigerung, sei es durch Ueberweisung gemäss Art. 131 SchKG. Letzteres ist in aller Regel zu bevorzugen, da die Versteigerungen streitiger Forderungen kaum befriedigende Resultate zeigen. Der Erwerber (üblicherweise der Gläubiger) hat sich dann nötigenfalls vor dem Richter mit dem Drittschuldner (Arbeitgeber) über die bestrittene Forderung auseinanderzusetzen (zum Ganzen vgl. VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 2010, N 49 zu Art. 93 SchKG). 3 5. Der Schuldner ist als Geschäftsführer bei der B.________ GmbH angestellt. Laut Hompage der Firma (www. B.________ GmbH.ch) verfügt er über umfas- sende Branchenkenntnis und bezeichnet sich als Spezialisten auf seinem Fachgebiet. Das von ihm behauptete Einkommen (netto Fr. 2'000.--) erscheint bereits aus einer objektiven Perspektive als aussergewöhnlich tief und erweckt Zweifel an den Verdienstverhältnissen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Dienststelle Oberland West eine bestrittene Lohnpfändung in Erwä- gung zog und - wie es das Gesetz verlangt - bei der Gläubigerin die nötigen Angaben zum Einkommen einholte. Dass der Schuldner diesen Lohnanspruch bestreitet (resp. mit Lohnabrech- nungen und Lohnausweisen das Gegenteil zu belegen versucht), spielt keine Rolle. Vielmehr gehört es zum Wesensmerkmal einer bestrittenen Lohnpfändung, dass der Schuldner bzw. Drittschuldner damit nicht einverstanden ist. Im Uebrigen steht der Aufsichtsbehörde auch keinerlei Befugnis zu, die materielle Rechtslage zu klären. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Lohnforderung zu Recht existiert, wird allein der Zivilrichter zu entscheiden haben, sollte es zur Abtretung und anschliessend zum Prozess kommen. 6. Der Aufsichtsbehörde ist es ferner verwehrt, im Beschwerdeverfahren die ge- pfändete Lohnquote von Amtes wegen zu erhöhen (VONDER MÜHLL, a.a.O., N 16 in fine zu Art. 93 SchKG). Aus diesem Grund braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, ob das Amt berechtigt war, beim Lohn der Ehefrau von den Angaben der Gläubigerin abzuweichen. Der tiefe Lohn der Ehefrau wirkt sich für den Schuldner nämlich dahingehend aus, dass ihm ein höherer Existenzminimumsanteil zu Gute kommt, was seine pfändbare Quote schmä- lert. Ein beidseitig gleiches Einkommen - wie von der Gläubigerin behauptet - würde dagegen zu einer höheren pfändbaren Quote führen. 7. Art. 93 SchKG räumt dem Betreibungsbeamten bei der Bestimmung der Einkommenspfändung bekanntermassen ausdrücklich ein Ermessen ein. Dieses sog. Tatbestandsermessen kommt dem Betreibungsbeamten nicht zuletzt auch bei der Bemessung der Wohnkosten zu, da er der Sache näher steht und damit über den grösseren Sachverstand verfügt. Selbst wenn die Aufsichtsbehörde grundsätzlich ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Betreibungsbeamten setzen darf, besteht hier kein Anlass, die entsprechenden Wohnkosten zu korrigieren. Bei der Berechnung der Wohnkosten stützte sich das Amt auf die anlässlich der Pfändung beim Schuldner erhobenen Angaben (Mietvertrag, Bilanz und Er- folgsrechnung der B.________ GmbH). Laut Mietvertrag (Beschwerdebeilage [BB] 7) betragen die jährlichen Kosten für das gemietete Einfamilienhaus rund Fr. 35'000.-- (inkl. Nebenkosten von Fr. 200.-- pro Monat). Der Schuldner be- stritt nicht, dass das Mietobjekt sowohl privat, als auch geschäftlich genutzt 4 wird. Folglich war der geschäftlich begründete Mietaufwand in Abzug zu brin- gen. Des Weiteren machte der Schuldner geltend, die B.________ GmbH habe zusätzlichen Lagerraum gemietet (vgl. VB 5; Bemerkungen vom 19. Septem- ber 2019). Er fährt fort, der in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Mietaufwand (Jahresabschluss 2018, Seite 4; BB 4) enthalte auch diese Kosten und liege deshalb höher als die Abgeltung für das Einfamilienhaus. Belege für diese zu- sätzlichen Mietkosten - wie etwa einen Mietvertrag für Lagerräume - ist er al- lerdings schuldig geblieben. Die Abrechnung (BB 8), aus der sich der Verteil- schlüssel ergeben soll, ist im Uebrigen eine reine Parteibehauptung, auf die nicht abgestellt werden kann. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstan- den, dass das Amt zur Ermittlung des Privatanteils den ganzen Mietaufwand gemäss Erfolgsrechnung (Fr. 22'850.--) als Abzug verrechnete. Der anteils- mässig resultierende Privatanteil von monatlich rund Fr. 1'000.-- wurde sodann um Nebenkosten von rund Fr. 300.-- erhöht. Es ist nicht ersichtlich, wie das Amt bei diesem Vorgehen sein Ermessen falsch ausgeübt haben sollte. 8. Ist der Schuldner der Ansicht, er habe anlässlich des Pfändungsvollzuges unvollständige Angaben gemacht - etwa zu den Mietverträgen - so hat er nicht Beschwerde zu erheben, sondern um Revision zu ersuchen. Nachträgliche Beweisergänzungen zum Existenzminimum sind nämlich nicht im Beschwerdeverfahren vorzunehmen (Urteil des Bundesgericht 7B.70/2006 vom 16. Juni 2006, E. 2.1 m.H.; BGE 119 III 70 E. 1, BGE 123 III 328 E. 3, BGE 108 III 10 E. 4) und taugen hier nicht zum Nachweis einer rechtswidrigen oder unangemessenen Pfändung. Das Gesetz bietet vielmehr die Möglichkeit einer Revision der Einkommenspfändung aufgrund veränderter Verhältnisse oder wenn der Schuldner seine Angaben erst nachträglich vervollständigen will bzw. kann (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Ein entsprechendes Gesuch mit den nötigen Beilagen ist direkt bei der zuständigen Dienststelle des Betreibungsamtes einzureichen. 9. Die Bezahlung von Steuern ist zwar eine Rechtspflicht, jedoch gelten solche Ausgaben nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als unbedingt lebensnotwendig im Sinne von Art. 93 SchKG (BGE 126 III 89 E. 3b). Diese für die Praxis wichtige Rechtsprechung wurde unter Ziff. III in die Richtlinien der Konferenz aufgenommen (Berechnungsrichtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 nach Art. 93 SchKG; vgl. Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Nr. B 1 vom 1. Januar 2011). Der Fiskus geniesst anders gesagt kein Vorrecht für seine Ansprüche und soll gegenüber anderen Gläubigern nicht privilegiert werden. Steuern - egal ob 5 bezahlt oder nicht - sind aus diesem Grund bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. 10. Nur der Vollständigkeit halber sei abschliessend darauf hingewiesen, dass die Krankenkassenprämien in dem vom Schuldner behaupteten Umfang (2 x 325.70) eingerechnet worden sind. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich deshalb. Nach dem Gesagten hält die Existenzminimumsberechnung vor Art. 93 SchKG stand, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 11. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen: - dem Schuldner - dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland Bern, 24. September 2019 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- 6 rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Be- schwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig. 7