12. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG frei steht, nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung der Zahlungsbefehle beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung gegenüber Dritten zu stellen, sofern die Gläubigerin nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 ff. SchKG) eingeleitet wurde. IV.