Ferner führen die Beschwerdeführerinnen selbst aus, es handle sich betreffend die Parkplatzbenützung vor der Liegenschaft der Gläubigerin um eine langjährige Streitigkeit (auch mit weiteren örtlich umliegenden Parteien), im Rahmen derer die Gläubigerin im Juni 2018 ein richterliches Verbot auf den Parkplätzen erwirken konnte. Eine offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. eine rein schikanöse Betreibung lässt sich vor diesem nicht ohne weiteres zu überblickenden Hintergrund nicht erkennen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.