Daran vermögen auch die vor der Aufsichtsbehörde vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zum behaupteten (Nicht-)Bestand der Forderung nichts zu ändern. Eine materielle Überprüfung der Forderung steht einzig dem ordentlichen Richter zu. Der behauptete Nichtbestand der Forderung vermag folglich keine Rechtsmissbräuchlichkeit zu begründen. Gleiches hat für die vagen, nicht näher begründeten Vermutungen einer Schädigungsabsicht gegenüber einem Gesellschafter bzw. angeblichen früheren – nicht mit den Parkplätzen im Zusammenhang stehenden – Begebenheiten zu gelten.