Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wie etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; 115 III 18 E. 3b; 113 III 2 E. 2b). In solchen Fällen ist das Betreibungsamt befugt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu verweigern (BGE 115 III 18 E. 2; WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., N. 16 zu Art. 69).