10. Eine Betreibung kann jedoch in Ausnamefällen – u.a. bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch – nichtig sein (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 22). Angesichts der beschränkten Kognition des Betreibungsamtes und der Aufsichtsbehörde sowie des Bestehens von spezifischen Rechtsbehelfen, mit denen die betriebene Person ihre Interessen wahren kann (Art. 74 ff., Art. 85 ff. SchKG), wird ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Einleitung der Betreibung jedoch nur zurückhaltend angenommen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1;