9. Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt ist dabei nicht befugt, den materiellen Bestand der Forderung zu überprüfen (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 69). Das SchKG erlaubt damit die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss.