Mit der Beschwerde kann einzig die richtige Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens untersucht werden. Das Betreibungsamt darf bei Empfang des Betreibungsbegehrens ebenfalls nicht beurteilen, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, Rz. 1 zu §17). Soweit die Beschwerdeführerinnen den Bestand der Forderung bestreiten, kann deshalb nicht auf die Beschwerden eingetreten werden.