7. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann nicht über die in Betreibung gesetzte Forderung entschieden werden. Die Beschwerde ist nicht dazu bestimmt oder geeignet, Beweis- und Rechtsfragen über den Beginn und das Erlöschen der individuellen Zahlungspflicht zu prüfen. Mit der Beschwerde kann einzig die richtige Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens untersucht werden.