5. Mit Verfügung vom 22. August 2019 wurde den Beschwerdeführerinnen eine Kopie der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis gebracht. Es wurde – vorbehältlich allfälliger umgehend einzureichender Bemerkungen – kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerinnen liessen sich nicht mehr vernehmen. II.