Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen seien jedoch immer andere Beträge in Betreibung gesetzt worden. Die Gläubigerin lasse sich zudem von einem Rechtsanwalt vertreten. Diesem sei erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen – es sei nicht davon auszugehen, dass sich dieser für schikanöse Betreibungen einspannen lasse. Das Betreibungsamt habe den beiden Betreibungsbegehren der Gläubigerin mithin zu Recht Folge geleistet.