4. In seiner Vernehmlassung vom 19. August 2019 beantragte das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gläubigerin habe bereits in den Jahren 2017 und 2018 Betreibungen gegen die Beschwerdeführerinnen eingeleitet (aktueller Stand: Rückzug der Betreibungen von 2017; «Rechtsvorschlag erhoben» bei den Betreibungen 2018). Es habe sich bereits damals offenbar um Forderungen aus der Benutzung von Parkplätzen gehandelt. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen seien jedoch immer andere Beträge in Betreibung gesetzt worden.