Zur Begründung führten sie aus, die Gläubigerin habe bereits wiederholt Betreibungen über den gleichen Betrag für denselben Sachverhalt (angebliche Parkplatzbenutzung) eingereicht. Die früheren Betreibungen seien durch die Gläubigerin jedoch nicht weitergezogen bzw. wieder zurückgezogen worden. Es handle sich um schikanöse Betreibungen, die rechtsmissbräuchlich und damit nichtig seien. Denn es würden keine Verträge oder Abmachungen zur Parkplatzbenutzung zwischen der Gläubigerin und den Beschwerdeführerinnen oder deren Angestellten bzw. Kunden bestehen.