2. Mit Eingaben vom 7. August 2019 (Postaufgabe am 8. August 2019) gelangten die Beschwerdeführerinnen an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie beantragten, es sei die Nichtigkeit der Betreibungen Nr. ________ und Nr. ________ festzustellen und die entsprechenden Einträge in den Betreibungsregistern seien zu löschen. Zur Begründung führten sie aus, die Gläubigerin habe bereits wiederholt Betreibungen über den gleichen Betrag für denselben Sachverhalt (angebliche Parkplatzbenutzung) eingereicht.