Rechtsmissbräuchlichkeit einer Betreibung (Art. 22 Abs. 1 SchKG) Eine Betreibung kann in Ausnahmefällen, u.a. bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch durch schikanöse Betreibung, nichtig sein (E. 10). Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch liegt weder bei behauptetem Nichtbestand der Forderung noch im Falle einer nicht ohne weiteres zu überblickenden langjährigen (Forderungs-)Streitigkeit vor (E. 11). Erwägungen: I.