{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2019-260_2019-09-10.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2019_260_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778dd9789c7b0d8918a086ac0b0fdcdf3958d531051a2b8bbaca0ee3c5dc6ee436ee8317e83e0ec951c255c8ee3ae8f00c0?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778dd9789c7b0d8918a086ac0b0fdcdf3958d531051a2b8bbaca0ee3c5dc6ee436ee8317e83e0ec951c255c8ee3ae8f00c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2019_260", "Checksum": "3cbc28729ee71250d768df2ab2341e46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2019 260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 10.09.2019 ABS 2019 260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 10.09.2019 ABS 2019 260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde (SchKG 17) | BA OL, DS Oberland West"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 04:41:40", "Checksum": "00fe6655b38320f790398e165a50879a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 10.09.2019 ABS 2019 260\nRegeste:\nBeschwerde (SchKG 17) | BA OL, DS Oberland West\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 19 260\nTelefon +41 31 635 48 04 ABS 19 261\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. September 2019\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und\nOberrichterin Grütter\nGerichtsschreiberin Bank\n\nVerfahrensbeteiligte A.________ AG\nBeschwerdeführerin 1\n\nund\n\nB.________ AG\nBeschwerdeführerin 2\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun\n\nGegenstand Beschwerde (SchKG 17)\nRegeste:\n\nRechtsmissbräuchlichkeit einer Betreibung (Art. 22 Abs. 1 SchKG)\n\nEine Betreibung kann in Ausnahmefällen, u.a. bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch\ndurch schikanöse Betreibung, nichtig sein (E. 10). Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch\nliegt weder bei behauptetem Nichtbestand der Forderung noch im Falle einer nicht ohne\nweiteres zu überblickenden langjährigen (Forderungs-)Streitigkeit vor (E. 11).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) wird in der Betreibung\nNr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West (nachfolgend: Betreibungsamt), von der C.________ AG (nachfolgend: Gläubigerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, über einen Forderungsbetrag von\nCHF 157‘566.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2013 betrieben (Beschwerdebeilage [BB]). Die Gläubigerin betreibt zudem die B.________ AG (nachfolgend:\nBeschwerdeführerin 2) in der Betreibung Nr. ________ über denselben Forderungsbetrag (BB). Gegen die in den fraglichen Betreibungen ausgestellten Zahlungsbefehle vom 23. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen am 2. August\n2019 Rechtsvorschlag.\n\n2. Mit Eingaben vom 7. August 2019 (Postaufgabe am 8. August 2019) gelangten die\nBeschwerdeführerinnen an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und\nKonkurssachen. Sie beantragten, es sei die Nichtigkeit der Betreibungen\nNr. ________ und Nr. ________ festzustellen und die entsprechenden Einträge in\nden Betreibungsregistern seien zu löschen. Zur Begründung führten sie aus, die\nGläubigerin habe bereits wiederholt Betreibungen über den gleichen Betrag für\ndenselben Sachverhalt (angebliche Parkplatzbenutzung) eingereicht. Die früheren\nBetreibungen seien durch die Gläubigerin jedoch nicht weitergezogen bzw. wieder\nzurückgezogen worden. Es handle sich um schikanöse Betreibungen, die rechtsmissbräuchlich und damit nichtig seien. Denn es würden keine Verträge oder Abmachungen zur Parkplatzbenutzung zwischen der Gläubigerin und den Beschwerdeführerinnen oder deren Angestellten bzw. Kunden bestehen. Der angebliche\nMietpreis von CHF 2‘000.00 sei zudem unrealistisch hoch und seit 2018 bestehe\nein richterliches Verbot auf den Parkplätzen der Gläubigerin. Es sei unklar, warum\ndieses Verbot nicht durchgesetzt werde, sondern die Forderungen weiterhin erhöht\nwürden. Die Forderungen seien sodann in gleicher Höhe gegen beide Beschwerdeführerinnen gerichtet worden. Damit solle wohl E.________, ein Gesellschafter beider Beschwerdeführerinnen, geschädigt werden. Des Weiteren habe die Gläubigerin bereits vor Baubeginn der Liegenschaften ihre Schädigungsabsicht zur Schau\ngestellt.\n\n2\n3. Der Instruktionsrichter vereinigte mit Verfügung vom 9. August 2019 die von der\nBeschwerdeführerin 1 (ABS 19 260) und der Beschwerdeführerin 2 (ABS 19 261)\neingeleiteten Beschwerdeverfahren.\n\n4. In seiner Vernehmlassung vom 19. August 2019 beantragte das Betreibungsamt,\ndie Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die\nGläubigerin habe bereits in den Jahren 2017 und 2018 Betreibungen gegen die\nBeschwerdeführerinnen eingeleitet (aktueller Stand: Rückzug der Betreibungen von\n2017; «Rechtsvorschlag erhoben» bei den Betreibungen 2018). Es habe sich bereits damals offenbar um Forderungen aus der Benutzung von Parkplätzen gehandelt. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen seien jedoch immer\nandere Beträge in Betreibung gesetzt worden. Die Gläubigerin lasse sich zudem\nvon einem Rechtsanwalt vertreten. Diesem sei erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen – es sei nicht davon auszugehen, dass sich dieser für schikanöse Betreibungen einspannen lasse. Das Betreibungsamt habe den beiden Betreibungsbegehren\nder Gläubigerin mithin zu Recht Folge geleistet.\n\n"}