Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 19 260 Telefon +41 31 635 48 04 ABS 19 261 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. September 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschwerdeführerin 1 und B.________ AG Beschwerdeführerin 2 gegen Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Schei- benstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Betreibung (Art. 22 Abs. 1 SchKG) Eine Betreibung kann in Ausnahmefällen, u.a. bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch durch schikanöse Betreibung, nichtig sein (E. 10). Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch liegt weder bei behauptetem Nichtbestand der Forderung noch im Falle einer nicht ohne weiteres zu überblickenden langjährigen (Forderungs-)Streitigkeit vor (E. 11). Erwägungen: I. 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) wird in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West (nach- folgend: Betreibungsamt), von der C.________ AG (nachfolgend: Gläubigerin), ver- treten durch Rechtsanwalt D.________, über einen Forderungsbetrag von CHF 157‘566.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2013 betrieben (Beschwerde- beilage [BB]). Die Gläubigerin betreibt zudem die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) in der Betreibung Nr. ________ über denselben Forde- rungsbetrag (BB). Gegen die in den fraglichen Betreibungen ausgestellten Zah- lungsbefehle vom 23. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen am 2. August 2019 Rechtsvorschlag. 2. Mit Eingaben vom 7. August 2019 (Postaufgabe am 8. August 2019) gelangten die Beschwerdeführerinnen an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie beantragten, es sei die Nichtigkeit der Betreibungen Nr. ________ und Nr. ________ festzustellen und die entsprechenden Einträge in den Betreibungsregistern seien zu löschen. Zur Begründung führten sie aus, die Gläubigerin habe bereits wiederholt Betreibungen über den gleichen Betrag für denselben Sachverhalt (angebliche Parkplatzbenutzung) eingereicht. Die früheren Betreibungen seien durch die Gläubigerin jedoch nicht weitergezogen bzw. wieder zurückgezogen worden. Es handle sich um schikanöse Betreibungen, die rechts- missbräuchlich und damit nichtig seien. Denn es würden keine Verträge oder Ab- machungen zur Parkplatzbenutzung zwischen der Gläubigerin und den Beschwer- deführerinnen oder deren Angestellten bzw. Kunden bestehen. Der angebliche Mietpreis von CHF 2‘000.00 sei zudem unrealistisch hoch und seit 2018 bestehe ein richterliches Verbot auf den Parkplätzen der Gläubigerin. Es sei unklar, warum dieses Verbot nicht durchgesetzt werde, sondern die Forderungen weiterhin erhöht würden. Die Forderungen seien sodann in gleicher Höhe gegen beide Beschwerde- führerinnen gerichtet worden. Damit solle wohl E.________, ein Gesellschafter bei- der Beschwerdeführerinnen, geschädigt werden. Des Weiteren habe die Gläubige- rin bereits vor Baubeginn der Liegenschaften ihre Schädigungsabsicht zur Schau gestellt. 2 3. Der Instruktionsrichter vereinigte mit Verfügung vom 9. August 2019 die von der Beschwerdeführerin 1 (ABS 19 260) und der Beschwerdeführerin 2 (ABS 19 261) eingeleiteten Beschwerdeverfahren. 4. In seiner Vernehmlassung vom 19. August 2019 beantragte das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gläubigerin habe bereits in den Jahren 2017 und 2018 Betreibungen gegen die Beschwerdeführerinnen eingeleitet (aktueller Stand: Rückzug der Betreibungen von 2017; «Rechtsvorschlag erhoben» bei den Betreibungen 2018). Es habe sich be- reits damals offenbar um Forderungen aus der Benutzung von Parkplätzen gehan- delt. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen seien jedoch immer andere Beträge in Betreibung gesetzt worden. Die Gläubigerin lasse sich zudem von einem Rechtsanwalt vertreten. Diesem sei erhöhte Glaubwürdigkeit zuzuspre- chen – es sei nicht davon auszugehen, dass sich dieser für schikanöse Betreibun- gen einspannen lasse. Das Betreibungsamt habe den beiden Betreibungsbegehren der Gläubigerin mithin zu Recht Folge geleistet. 5. Mit Verfügung vom 22. August 2019 wurde den Beschwerdeführerinnen eine Kopie der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis gebracht. Es wurde – vorbehältlich allfälliger umgehend einzureichender Bemerkungen – kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerinnen liessen sich nicht mehr vernehmen. II. 6. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs- sachen ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 7. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann nicht über die in Betreibung gesetzte Forderung entschieden werden. Die Beschwerde ist nicht dazu bestimmt oder geeignet, Beweis- und Rechtsfragen über den Beginn und das Erlöschen der individuellen Zahlungspflicht zu prüfen. Mit der Beschwerde kann einzig die richtige Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens unter- sucht werden. Das Betreibungsamt darf bei Empfang des Betreibungsbegehrens ebenfalls nicht beurteilen, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, Rz. 1 zu §17). Soweit die Beschwerdeführerinnen den Bestand der Forderung bestreiten, kann deshalb nicht auf die Beschwerden eingetreten werden. 8. Die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Soweit die Beschwerdeführerinnen die Nichtigkeit der durch die Gläubigerin eingeleiteten Betreibungen (Nr. ________ und Nr. ________) beantragen, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 3 III. 9. Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zah- lungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt ist dabei nicht befugt, den materiellen Bestand der Forderung zu überprüfen (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 69). Das SchKG erlaubt damit die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende den Be- stand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (Urteile des Bun- desgerichts 5A_1020/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.1, 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1; BGE 125 III 149 E. 2a; 113 III 2 E. 2b). 10. Eine Betreibung kann jedoch in Ausnamefällen – u.a. bei offensichtlichem Rechts- missbrauch – nichtig sein (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 22). Angesichts der beschränkten Kognition des Betrei- bungsamtes und der Aufsichtsbehörde sowie des Bestehens von spezifischen Rechtsbehelfen, mit denen die betriebene Person ihre Interessen wahren kann (Art. 74 ff., Art. 85 ff. SchKG), wird ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Zu- sammenhang mit der Einleitung der Betreibung jedoch nur zurückhaltend ange- nommen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2014 vom 10. Juli 2015 E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechts- missbrauch erst dann überschritten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind. Nich- tigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sach- fremde Ziele verfolgt werden, wie etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (an- geblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völ- lig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; 115 III 18 E. 3b; 113 III 2 E. 2b). In solchen Fällen ist das Betreibungsamt befugt und ver- pflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu verweigern (BGE 115 III 18 E. 2; WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., N. 16 zu Art. 69). Al- lerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Der Vor- wurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass der umstrit- tene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben wurde. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (BGE 113 III 2 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1). 11. Vorliegend leitete die Gläubigerin in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils Be- treibungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen ein, die sich auf die angebliche Benutzung der Parkplätze der Gläubigerin bezogen. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen wurden die Betreibungen allerdings für jeweils unter- schiedliche Forderungsbeträge eingeleitet (2019: CHF 157‘566.00 zzgl. 5% Zins seit dem 1. Juli 2013, Vernehmlassungsbeilage [VB] 1, 2; 2017: CHF 95‘040.00 4 zzgl. 5% Zins seit dem 29. März 2017 und CHF 10‘000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 10. August 2017, VB 3; 2018: CHF 131‘718.00 zzgl. 5% Zins seit dem 1. Juli 2013, VB 4). In den Betreibungsbegehren der Betreibungen Nr. ________ und Nr. ________ wurde der Forderungsgrund, auf welchen sich die Gläubigerin stützt, ausführlich umschrieben (Grundlage, Zeitdauer und Höhe der angeblichen Park- platzkosten, VB 1). Anhaltspunkte, die auf die Verfolgung offensichtlicher Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, hindeuten würden, liegen damit nicht vor. Das Betreibungsamt musste folglich nicht von einer rechts- missbräuchlichen Betreibung ausgehen. Daran vermögen auch die vor der Aufsichtsbehörde vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zum behaupteten (Nicht-)Bestand der Forderung nichts zu ändern. Eine materielle Überprüfung der Forderung steht einzig dem or- dentlichen Richter zu. Der behauptete Nichtbestand der Forderung vermag folglich keine Rechtsmissbräuchlichkeit zu begründen. Gleiches hat für die vagen, nicht näher begründeten Vermutungen einer Schädigungsabsicht gegenüber einem Ge- sellschafter bzw. angeblichen früheren – nicht mit den Parkplätzen im Zusammen- hang stehenden – Begebenheiten zu gelten. Ferner führen die Beschwerdeführe- rinnen selbst aus, es handle sich betreffend die Parkplatzbenützung vor der Lie- genschaft der Gläubigerin um eine langjährige Streitigkeit (auch mit weiteren örtlich umliegenden Parteien), im Rahmen derer die Gläubigerin im Juni 2018 ein richterli- ches Verbot auf den Parkplätzen erwirken konnte. Eine offensichtliche Rechts- missbräuchlichkeit bzw. eine rein schikanöse Betreibung lässt sich vor diesem nicht ohne weiteres zu überblickenden Hintergrund nicht erkennen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 12. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführerinnen ge- stützt auf Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG frei steht, nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung der Zahlungsbefehle beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung gegenüber Dritten zu stellen, sofern die Gläubigerin nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 ff. SchKG) eingeleitet wurde. IV. 13. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 5 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin 1 - der Beschwerdeführerin 2 - dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland Bern, 10. September 2019 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 6