13. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 9 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass festgestellt wird, dass die Verfügung vom 9. Juli 2019 des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, nichtig ist.