12. Da sich die Verfügung vom 9. Juli 2019 als nichtig erweist, ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen – wenn auch aus anderen als in der Beschwerde geltend gemachten Gründen. Die Gutheissung der Beschwerde bezieht sich ausschliesslich auf die in den Anträgen genannte Verfügung vom 9. Juli 2019. Nicht nichtig ist hingegen der Arrestvollzug vom 8. Mai 2019 (vgl. E. 11 oben). IV.