Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die es dem Betreibungsamt erlaubt hätten, sich dem Arrestbefehl zu widersetzen. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist – abgesehen von der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens – nicht zu beanstanden. Der Arrestvollzug ist korrekt erfolgt und damit nicht nichtig.