230 SchKG). Es entspricht folglich dem Sinn des Gesetzes, dass ein Schuldner nach Einstellung des Konkursverfahrens erneut betrieben werden kann – und zwar unabhängig vom Rang, der einem Gläubiger in einem Kollokationsverfahren im Rahmen des Konkursverfahrens zustehen würde. Gleiches muss auch für das Arrestverfahren gelten. Gegen die C.________ AG in Liquidation konnte somit ohne weiteres ein Arrestbegehren eingeleitet werden. 11.4 Grundlage und Voraussetzung für den Arrestvollzug ist ein den formellen Anforderungen von Art. 274 SchKG genügender Arrestbefehl.