Aus diesem Grund bestimmt Art. 230 Abs. 3 SchKG, dass der Schuldner nach Einstellung des Konkursverfahrens während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden kann. Auf diesem Weg wird den Gläubigern die Möglichkeit gegeben, doch noch zu einem Verlustschein zu kommen (LUSTENBERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 230 SchKG).