Da die Nichtigkeit allerdings von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG), wird nachfolgend dennoch auf diese Thematik eingegangen, ohne dass die Beschwerdelegitimation abschliessend zu beurteilen ist. 11.2 Aufgabe des Betreibungsamtes ist der Arrestvollzug. Es ist verpflichtet, den Arrestbefehl zu vollziehen. Zur Nachprüfung der Grundlagen eines Arrestbefehls ist das Betreibungsamt weder berechtigt noch verpflichtet. Die gerichtlich festgestellte Glaubwürdigkeit von Forderung und Arrestgrund ist für das Betreibungsamt verbindlich.