Eine eigentliche Anmeldung des Drittanspruchs beim Betreibungsamt hat folglich nicht stattgefunden. Hinzu kommt, dass das Widerspruchsverfahren eingeleitet wurde, ohne dass dieses überhaupt zur Anwendung kommt (vgl. E. 9 oben). Damit wurde die Beschwerdeführerin in das Betreibungsverfahren einbezogen, obwohl hierfür keine Grundlage bestanden hat. Dies verstösst einerseits gegen das öffentliche Interesse zur Vermeidung von unerwünschten oder unnötigen Prozessen. Andererseits werden damit die Interessen der Beschwerdeführerin – welche korrekterweise eine unbeteiligte Dritte im Arrestverfahren ist – verletzt.