22 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Das Bundesgericht hat beispielsweise eine Fristansetzung gestützt auf eine nicht erhobene und in der Pfändungsurkunde vermerkte Drittansprache als nichtig erachtet (BGE 86 III 17 S. 18). Damit soll verhindert werden, dass von den Parteien unerwünschte oder unnötige Widerspruchsverfahren (Prozesse) durchgeführt werden. 10.2 Vorliegend wurde das Widerspruchsverfahren gestützt auf die Verfügung vom 4. Juli 2019 des Regionalgerichts eingeleitet (pag. 38). Eine eigentliche Anmeldung des Drittanspruchs beim Betreibungsamt hat folglich nicht stattgefunden.