Bei der Verwertung einer bestrittenen Forderung kommt grundsätzlich Art. 131 SchKG zur Anwendung. Ob und in welcher Art im vorliegenden Fall überhaupt eine Verwertung stattfinden wird, hängt vom weiteren Verlauf des Betreibungsverfahrens Nr. y.________ ab. 10. Zu prüfen bleibt, ob der Mangel der angefochtenen Verfügung derart schwer wiegt, dass diese nichtig ist. 10.1 In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit, d.h. die Verfügung ist an sich grundsätzlich gültig und damit rechtswirksam, aber