Bei der Beurteilung, ob eine Forderung besteht, handelt es sich um eine materiellrechtliche Frage, die nicht der Kognition des Betreibungsamtes unterliegt. Eine bestrittene Forderung als nicht existierend zu erachten und den Arrest deshalb als inhaltlos aufzuheben, steht dem Betreibungsamt deshalb grundsätzlich nicht zu (REI- SER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N. 47 zu Art. 275 SchKG). Die Forderung wird in einem allfälligen späteren Pfändungsverfahren als bestrittene Forderung zu pfänden sein. Bei der Verwertung einer bestrittenen Forderung kommt grundsätzlich Art.