Die Barhinterlage befindet sich allerdings beim Regionalgericht. Somit wäre die Arrestierung der Forderung sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Regionalgericht anzuzeigen gewesen. Die Arrestierungsanzeige an die Beschwerdeführerin ist bis heute nicht erfolgt. Dies wird vom Betreibungsamt nachzuholen sein. 9.5 Bei der Beurteilung, ob eine Forderung besteht, handelt es sich um eine materiellrechtliche Frage, die nicht der Kognition des Betreibungsamtes unterliegt.