Ein Dritter, der Rechte an der Forderung geltend macht oder in irgend einer Weise erklärt, ihm stehe die Forderung zu, existiert nicht. Da somit kein Drittanspruch zur Diskussion steht, kommt das Widerspruchsverfahren nicht zur Anwendung. 9.4 Die Arrestierung von Forderungen erfolgt gestützt auf Art. 275 i.V.m. Art. 99 SchKG. Dem Schuldner des Betriebenen wird angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten kann. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Schuldnerin der Betriebenen. Die Barhinterlage befindet sich allerdings beim Regionalgericht.