Die Beschwerdeführerin ist folglich Schuldnerin und nicht Drittansprecherin der arrestierten Forderung. Aus den Akten geht hervor, dass die Schuldpflicht von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Es handelt sich demnach um eine bestrittene Forderung. Die Frage, ob die Schuldpflicht tatsächlich besteht oder nicht, wird damit einzig zwischen der C.________ AG in Liquidation und der Beschwerdeführerin zu klären sein. Ein Dritter, der Rechte an der Forderung geltend macht oder in irgend einer Weise erklärt, ihm stehe die Forderung zu, existiert nicht.